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   VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05   

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VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05 (https://dejure.org/2006,2168)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.2006 - 11 S 2299/05 (https://dejure.org/2006,2168)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 11 S 2299/05 (https://dejure.org/2006,2168)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verwaltungsverfahren bei Ausweisungsverfügung gegen nach EWGAssRBes 1/80 Privilegierten; fehlendes Widerspruchsverfahren; dringender Fall; maßgeblicher Zeitpunkt; gerichtliche Kontrolldichte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausweisung und Androhung der Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen in die Türkei; Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ohne vorherige gesonderte Einschaltung einer "zuständigen Stelle"; Anforderungen an die Dringlichkeitsprüfung nach Art. 9 Abs. 1 der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 65/221/EWG Art. 9 Abs. 1; AAZuVO § 4 Abs. 3; VwVfG § 3 Abs. 3; AGVwGO § 6 a; StPO § 456 a; VwVfG § 46; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 5; VwVfG § 45 Abs. 2; RL 2004/38/EG Art. 38 Abs. 2
    D (A), Ausweisung, Unionsbürger, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, örtliche Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Haft, Zustimmung, Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, Ausländerbehörde, Verfahrensrecht, Verfahrensmangel, ...

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 6; ; ARB 1/80 Art. 7; ; ARB 1/80 Art. 14; ; EWGRL 64/221 Art. 9 Abs. 1; ; EWGRL 04/38 Art. 31 Abs. 1; ; EWGRL 04/38 Art. 31 Abs. 3; ; EWGRL 04/38 Art. 38 Abs. 2; ; LV... wVfG § 3 Abs. 3; ; LVwVfG § 45 Abs. 1; ; LVwVfG § 45 Abs. 2; ; LVwVfG § 46; ; AAZuVO § 4 Abs. 3 Satz 2 (F. 1995); ; StPO § 456a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung, Zwischenstaatliche Vereinbarung; ARB 1/80: Ausweisung, Türkei, türkischer Staatsangehöriger, örtliche Zuständigkeit, Freizügigkeit, gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschriften, Widerspruchsverfahren, "Vier-Augen-Prinzip", dringender Fall, Absehen von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 57, 57
  • VBlBW 2007, 109
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05
    Dies gilt ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , NVwZ 2005, 224 ff., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist; denn dieser Zeitpunkt ist (nur) für die Überprüfung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen maßgeblich, nicht aber dafür, welches Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (- 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224) sei für türkische Staatsangehörige, die eine Rechtsposition nach ARB 1/80 inne hätten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich.

    Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, weist der Senat noch darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Beklagten, für die Beurteilung der Dringlichkeit i.S.d. Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sei (ebenso wie bei der Beurteilung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224 ff.) auf die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, wohl nicht zu einem anderen Ergebnis führen dürfte.

    Bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist bei Beschränkungen der Freizügigkeit zur Gefahrenabwehr nur auf die auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen vorliegende Gefährdung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O.) dürfen türkische Staatsangehörige, die - wie der Kläger - ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden.

    Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), wonach für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.

    Ob die Ausweisung auch gegen materielles Gemeinschaftsrecht verstößt, ob insbesondere zum diesbezüglich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann und die Verfügung im übrigen den an eine Ermessensausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. dazu im einzelnen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), kann danach offen bleiben.

  • BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05
    Eine unter Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ergangene Ausweisungsverfügung ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.).

    Es stellt - vorbehaltlich des Vorliegens eines "dringenden Falls" - eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG dar, wenn im Ausweisungsverfahren gegen einen nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst im Verwaltungsverfahren eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie eingeschaltet wird (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O., unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff., und vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -).

    Er trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinen Urteilen vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - (InfAuslR 2006, 110 ff.) und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 - (InfAuslR 2006, 114 ff.) ausgeführt, dass nach Abschaffung des behördlichen Widerspruchsverfahrens bei Ausweisungen von Regierungspräsidien in Baden-Württemberg die in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde ("Vier-Augen-Prinzip") nicht mehr gewährleistet sei.

    Die Entscheidung verstößt jedoch gegen die auch für den Kläger als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.) erfahren hat und der sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt (dazu unter II.).

    Denn die Verfügung des Regierungspräsidiums verstößt jedenfalls gegen die auch für den Kläger - ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, wie sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 und vom 06.10.2005, a.a.O.) vorgenommen worden ist.

    Nach der im Anschluss daran ergangenen o.g. Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O.) wird in Ausweisungsverfahren gegen Unionsbürger und assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige - außer in dringenden Fällen - Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in Deutschland verletzt, wenn weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie im Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird (behördliches Vorverfahren i.S.d. § 68 VwGO).

    Durch den gerichtlichen Rechtsschutz (einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. dazu Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie), der in Deutschland entsprechend den o.g. Vorgaben eine umfassende Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Ausweisungsentscheidung sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beinhaltet, wird den gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien genügt (Dass die vom Gemeinschaftsrecht geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde, war vom Senat bereits unter der Geltung des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG angenommen worden - vgl. Senatsurteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, a.a.O.; er hat diese Rechtsprechung aber im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 13.09.2005 und 06.10.2005, (a.a.O.) aufgegeben, vgl dazu unter II. 2. ).

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 02.06.2005 , InfAuslR 2005, 289 ff.) seien im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch die für EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe anzuwenden.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 02.06.2005 , InfAuslR 2005, 289 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts in den o.g. Urteilen vom 13.09.2005 und 06.10.2005 sind die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben.

    Nach der vom EuGH in der Rechtssache Dörr und Ünal (Urteil vom 02.06.2005, a.a.O., Rn. 47) getroffenen Auslegung muss die gesonderte Stelle i.S.d. Richtlinie zur Gewährleistung eines hinreichend effektiven Schutzes eine sichere Garantie einer erschöpfenden Prüfung der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme geben.

    Für die Anwendung zumindest der Verfahrensvorschriften könnte sprechen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die im Rahmen des Art. 39 geltenden Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer übertragen werden sollen (vgl. zuletzt Urteil vom 11.11.2004 , InfAuslR 2005, 13 ff.) und die verfahrensrechtlichen Garantien untrennbar mit dem materiellen Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit verbunden sind (vgl. Urteil vom 02.06.2005, a.a.O., Rn. 67).

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2006 - 11 LC 324/05

    Voraussetzungen der Ausweisung eines in Deutschland geborenen Türken gemäß § 53

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05
    OVG, Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 - bzgl. der materiell-rechtlichen Grundsätze des Art. 28 Abs. 3 verneint, bzgl. Art. 30 Abs. 3 bejaht von VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263 ff.; aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der RL 2004/38/EG vgl. auch folgende Entscheidungen, die sich im Wesentlichen mit einer evt.

    b) Die in der RL 2004/38/EG enthaltenen Verfahrensvorschriften verlangen jedenfalls nicht (mehr) die Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde vor Abschluss des behördlichen Verfahrens (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O.).

    c) Aus dieser zu den materiellen Ausweisungsvoraussetzungen ergangenen Rechtsprechung lässt sich nichts dafür herleiten, dass eine ursprünglich unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften von der Behörde rechtswidrig erlassene Ausweisungsverfügung durch eine spätere Änderung der Verfahrensvorschriften nachträglich als rechtmäßig zu behandeln wäre (a.A., allerdings ohne nähere Begründung, Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 -).

    OVG hat in seinem - noch unveröffentlichten - Urteil vom 16.05.2006 (11 LC 324/05) eine von der Ansicht des zulassenden Gerichtshofs abweichende Rechtsauffassung vertreten; ebenso das VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263 ff.).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05
    Dies gilt ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , NVwZ 2005, 224 ff., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist; denn dieser Zeitpunkt ist (nur) für die Überprüfung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen maßgeblich, nicht aber dafür, welches Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist.

    Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), wonach für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.

    Ob die Ausweisung auch gegen materielles Gemeinschaftsrecht verstößt, ob insbesondere zum diesbezüglich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann und die Verfügung im übrigen den an eine Ermessensausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. dazu im einzelnen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), kann danach offen bleiben.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 535/04

    Rechtmäßige Ausweisung eines im Maßregelvollzug untergebrachten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05
    Es stellt - vorbehaltlich des Vorliegens eines "dringenden Falls" - eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG dar, wenn im Ausweisungsverfahren gegen einen nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst im Verwaltungsverfahren eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie eingeschaltet wird (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O., unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff., und vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -).

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Berufung gegen dieses Urteil gemäß §§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil die Kammer bezüglich der Frage, ob Art. 9 RL 64/221/EWG verletzt sei, von den Urteilen des erkennenden Senats vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 (VBlBW 2004, 481 ff.) - und vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 - abweiche.

    Der Senat hatte demgegenüber in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf den Begriff der Zweckmäßigkeit nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffes - etwa im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeitskontrolle im Widerspruchsverfahren, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO - auszugehen sei und die vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde (Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff.; unter Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - ebenso Senatsurteil vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -).

    Durch den gerichtlichen Rechtsschutz (einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. dazu Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie), der in Deutschland entsprechend den o.g. Vorgaben eine umfassende Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Ausweisungsentscheidung sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beinhaltet, wird den gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien genügt (Dass die vom Gemeinschaftsrecht geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde, war vom Senat bereits unter der Geltung des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG angenommen worden - vgl. Senatsurteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, a.a.O.; er hat diese Rechtsprechung aber im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 13.09.2005 und 06.10.2005, (a.a.O.) aufgegeben, vgl dazu unter II. 2. ).

  • BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05
    Eine unter Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ergangene Ausweisungsverfügung ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.).

    Er trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinen Urteilen vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - (InfAuslR 2006, 110 ff.) und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 - (InfAuslR 2006, 114 ff.) ausgeführt, dass nach Abschaffung des behördlichen Widerspruchsverfahrens bei Ausweisungen von Regierungspräsidien in Baden-Württemberg die in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde ("Vier-Augen-Prinzip") nicht mehr gewährleistet sei.

    Die Entscheidung verstößt jedoch gegen die auch für den Kläger als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.) erfahren hat und der sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt (dazu unter II.).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05
    Der EuGH hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 29.04.2004 (verb. Rs. C-482/01 und C 493/01 , NVwZ 2004, 1099 ff.) nicht wieder aufgegriffen und hat in seinem Urteil vom 02.06.2005 ( , a.a.O., Rn. 56) das Vorliegen eines dringenden Falles selbst geprüft und ausdrücklich verneint (vgl. dazu auch Gutmann, GK zum AufenthG, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 124.6).

    Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29.04.2004 , a.a.O.), wonach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05
    Der Senat hatte demgegenüber in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf den Begriff der Zweckmäßigkeit nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffes - etwa im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeitskontrolle im Widerspruchsverfahren, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO - auszugehen sei und die vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde (Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff.; unter Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - ebenso Senatsurteil vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -).

    Der Senat hat seine gegenteilige Auffassung, es lasse sich dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger - und entsprechend assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige - ausschließlich im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 f.; ebenso zuletzt Renner, ZAR 2005, 295 ff.) im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aufgegeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2004 - 13 S 585/04

    Aussetzung bei Bedeutsamkeit eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05
    Insofern liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 ff., und vom 26.08.2005 - 13 S 1482/05 - ) ein dringender Fall i.S.d. RL 64/221/EWG vor.

    Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichthofs (Beschlüsse vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 ff., und vom 26.08.2005 - 13 S 1482/05 -) dürfte durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt sein.

  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

  • VG Düsseldorf, 10.02.2006 - 24 L 2122/05

    Ausländerrecht: Ausweisung eines infolge ARB 1/80 privilegierten türkischen

  • VG Stuttgart, 07.02.2006 - 5 K 5146/04

    Keine Anwendung von VwVfG BW § 46 bei Gefährdung einer einheitlichen Wirkung des

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

  • BVerfG, 13.06.2005 - 2 BvR 485/05

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05

    Ausschluss der Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO durch Anhörungsrüge nach § 152a

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2006 - 10 LB 7/06

    Isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags; Iisolierte

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 81.83

    Verwaltungsverfahren - Wehrersatzbehörde - Zuständigkeit - Wohnsitzwechsel

  • BVerwG, 24.10.1994 - 9 B 83.94

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Ausreiseaufforderung und einer

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2005 - 11 ME 39/05

    Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltender Anspruch auf Gewährung

  • OVG Niedersachsen, 05.10.2005 - 11 ME 247/05

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ; Ausweisung aus zwingenden Gründen der

  • BVerwG, 29.01.1982 - 1 B 1.82

    Anforderungen an die Anfechtung einer Ausweisungsverfügung - Zulässigkeit und

  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 463.93

    Staatsangehörigkeit - Volkszugehörigkeit

  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 38.82

    Klageart - Wirkungen der Ausweisung - Befristung der Wirkungen - Teilaufhebung

  • VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 4 K 743/03

    Ausweisung eines Ausländers mit Aufenthaltsrecht erst nach Durchführung eines

  • BVerwG, 25.03.1992 - 1 B 1.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VGH Hessen, 02.05.2005 - 12 TG 1205/05

    Ausweisung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei,

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 S 192/06

    Kein Verlust des Rechts aus EWGAssRBes 1/80 bei selbständiger Erwerbstätigkeit;

    Die formelle Rechtmäßigkeit von Verfügungen gegen den von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erfassten Personenkreis ist nach dem Grundsatz des intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts, dass neues Verfahrensrecht auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet, nach der Rechtslage z.Z. der letzten Behördenentscheidung zu prüfen (Einschränkung gegenüber den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 und - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315, ebenso im Ergebnis 11. Senat, Urteil vom 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.7.2006 - OVG 7 B 16.05 -, InfAuslR 2006, 395).

    Der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat seinen gegenteiligen Standpunkt, wonach die vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte im deutschen Verwaltungsprozess gewährleistet sei, weil beim Begriff der Zweckmäßigkeit nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffes im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgegangen werden dürfe (vgl. Urteil vom 21.7.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481), im Anschluss an die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegeben (vgl. Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Hinsichtlich der Überprüfung, ob eine Ausweisung dringlich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist, besteht kein Letztentscheidungsrecht der Verwaltung, vielmehr unterliegt dieses Tatbestandsmerkmal der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 - m.z.N. aus Rechtsprechung und Literatur).

    Bei einem Ausländer, der sich - wie der Kläger - während des Ausweisungsverfahrens in Haft befindet, scheidet daher die Annahme eines dringenden Falles in aller Regel aus, wenn vor dem Entlassungszeitpunkt oder der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft ausreichend Zeit zur Einschaltung der in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG geforderten zweiten Stelle besteht; anders ist es, wenn auch in diesem Zeitraum vom Ausländer eine erhebliche Gefahr ausgeht (vgl. dazu und auch zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt - Erlass der Ausweisungsverfügung oder Entscheidung des Gerichts - insoweit abzustellen ist VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 - ).

    Überwiegend wird vertreten, dass diese Norm ebenso wenig wie auf sog. absolute Verfahrensfehler (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 15.1.1982 -4 C 26.78-, BVerwGE 64, 325 ff.) auf Verfahrensvorschriften des Gemeinschaftsrechts und solche nationalen Vorschriften, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen, anwendbar sei; dies wird aus dem Erfordernis effektiver, einheitlicher Wirkung des EU-Rechts in allen Mitgliedsländern (sog. "effet utile", vgl. dazu etwa Kenntner, Rechtsschutz in Europa, in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 76) geschlossen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., Rn 20 zu § 46; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., RN 176 ff zu § 45; VG Stuttgart, Urteil vom 7.2.2006 - 5 K 5146/04 -, [Vensa] und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 -, m.N. auch zur gegenteiligen Auffassung und zum europarechtlichen Verständnis des Verwaltungsverfahrens).

    Diese verlangen, dass die formelle Rechtmäßigkeit von Ausweisungsverfügungen weiterhin nach der Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung zu überprüfen ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 -, a.a.O.; und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.7.2006 - OVG 7 B 16.05 -, InfAuslR 2006, 395).

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Es kann offenbleiben, ob § 46 LVwVfG überhaupt auf einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG anwendbar ist (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 2006 - 11 S 2299/05 - VBlBW 2007, 109 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 11 S 1705/06

    Zum Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen nach Art 7 S 1 EWGAssRBes

    Denn dieses sieht lediglich eine Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vor und ist insbesondere bei behördlichen Ermessenserwägungen auf die Überprüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (BVerwG, Urt. v. 13.09.2005, a.a.O.; Urt. v. 06.10.2005, a.a.O., Urt. v. 09.08.2007; Urteil des Senats v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 -, VBlBW 2007, 109 = EzAR-NF 40 Nr. 5).

    Denn die Anforderung des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG betrifft das Verwaltungsverfahren, und dieses war bereits im Oktober 2002 abgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2007, a.a.O.; Urteil des Senats v. 29.06.2006, a.a.O.).

    Schließlich lag auch kein dringender Fall im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vor, der es ausnahmsweise erlaubt hätte, die Ausweisung ohne die Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle zu verfügen (zu den Anforderungen an einen "dringenden Fall" vgl. Urteil des Senats v. 29.06.2006, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09

    Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Allerdings wird die Übertragung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, diskutiert und teilweise auch bejaht (so u.a.: VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2007 - 6 K 2907/06- und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 - offengelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - Vorabentscheidungsersuchen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2008 - 13 S 1917/07 - Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 -, Nieders.
  • VG Stuttgart, 03.07.2007 - 6 K 2790/07

    Keine Anwendung des Art 28 Abs 3 EGRL 38/2004 auf türkische Arbeitnehmer, welche

    OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 - offen gelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - siehe auch Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: VG Karlsruhe, Beschl. 09.03.2007 - 6 K 2907/06 - und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 -).

    Allerdings wird die Übertragung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, diskutiert und teilweise auch bejaht (so u.a.: VG Karlsruhe, Beschl. 09.03.2007 - 6 K 2907/06 - und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 - offen gelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: OVG Nordr.

  • VG Sigmaringen, 09.08.2006 - 5 K 293/05

    Ausweisung: Anwendung des Art 7 Satz 1 EWGAssRBes

    Sie verstößt zunächst nicht gegen die zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110; Urteil vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114; vgl. ebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 -) erfahren hat.

    Ob hieran die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte Aufhebung der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG (mit Wirkung vom 30.4.2006) etwas zu ändern vermag (vgl. dazu einerseits: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006, a.a.O.; andererseits: Niedersächs. OVG, Urteil vom 16.5.2006 - 11 LC 324/05 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263), bedarf hier keiner weiteren Erörterung.

  • VGH Bayern, 23.07.2021 - 11 CS 21.515

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Allerdings ist das gefundene Ergebnis auch in der Sache richtig, selbst wenn es sich bei der Zustimmung gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG nicht um eine Mitwirkungshandlung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG handeln sollte (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 45 Rn. 96 f., 146; aA wohl VGH BW, U.v. 29.6.2006 - 11 S 2299/05 - ESVGH 57, 57 = juris Rn. 35).
  • VG Mainz, 13.07.2017 - 1 K 125/16

    Informationsfreiheitsrecht; Anspruch auf Herausgabe von Kostenkalkulationen im

    Danach sind europarechtliche Vorschriften so auszulegen, dass ihnen größtmögliche praktische Wirksamkeit zukommt (vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 29. Juni 2006 - 11 S 2299/05 -, juris).
  • VG München, 10.01.2008 - M 4 K 06.147

    Ausländerrecht; Ausweisung eines ARB-berechtigten Türken; unheilbarer

    Ist ein belastender Verwaltungsakt unter Verletzung einer zur Zeit seines Erlasses geltenden Verfahrensvorschrift ergangen und damit rechtswidrig, führt der spätere Wegfall der Verfahrensvorschrift nicht zu einer "Umwandlung" eines rechtswidrigen in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, wenn nicht der Gesetzgeber ausnahmsweise etwas anderes bestimmt (VGH Bad.-Württ. vom 29.6.2006, Az. 11 S 2299/05; BayVGH vom 30.1.2006, Az. 24 B 05.1832; VG München vom 25.7.2006, Az. M 10 S 06.1849).

    Auch das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG ändert daran nichts (BVerwG vom 6.10.2005, Az. 1 C 5/04, BVerwGE 124, 243 = InfAuslR 2006, 114 = DVBl 2006, 376 = NVwZ 2006, 475 = BayVBl 2006, 251; VGH Bad.-Württ. vom 29.6.2006, Az. 11 S 2299/05; VG München vom 26.4.2006, Az. M 23 K 05.661).

  • VG Stuttgart, 05.08.2008 - 5 K 1081/06

    Zur Anwendung des Art 28 Abs 3a EGRL 38/2004 auf assoziationsberechtigte

    Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob ein "dringender Fall" i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorliegt (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 VBlBW 2007, 109).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 17 B 140/06

    D (A), Ausweisung, Türken, Türkei, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei,

  • VG Berlin, 09.03.2009 - 16 A 125.08

    Rechtsschutz gegen die Ausweisung eines straffälligen türkischen

  • VG Stade, 31.07.2019 - 1 A 2482/17

    Anhörungsmangel; Bestattungskosten; Leistungsbescheid

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2007 - 17 B 1842/06

    Anfechtung einer Ausweisungsverfügung infolge der Begehung von Straftaten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 16 B 1450/14

    Erteilung der Zustimmung zur weiteren Bearbeitung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2007 - 17 B 775/06

    Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Anordnung der

  • VG Karlsruhe, 09.03.2007 - 6 K 2907/06

    Ausweisung straffällig gewordenen, aufenthaltsberechtigten türkischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2007 - 17 B 312/06

    Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Anordnung der

  • VG Freiburg, 24.07.2007 - 1 K 1505/06

    Ausweisung einer assoziationsbegünstigten Türkin

  • VG München, 28.09.2006 - M 12 K 06.1195

    Ausländerrecht: Verfahrensgarantien bei Ausweisung, Anwendbarkeit auf

  • VG Hannover, 17.02.2016 - 5 A 890/15

    Approbation; Ruhen der Approbation; Zuständigkeit; Zuständigkeitswechsel

  • VGH Bayern, 17.08.2007 - 19 C 07.1537

    D (A), Ausweisung, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Haft, Inhaftierung,

  • VG München, 11.07.2007 - M 7 K 05.4919

    D (A), Ausweisung, Regelausweisung, Körperverletzung, besonderer

  • VG Stuttgart, 05.08.2008 - 15 K 1081/06

    Anwendbarkeit der Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 38/2004/EG

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